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Verträge für Ehe- und Lebensgemeinschaft und eingetragene Partnerschaften

Lebensgemeinschaft (eingetragene Partnerschaften)

Es ist eine Tatsache, dass neben der Ehe immer mehr Lebensgemeinschaften bzw. Lebenspartnerschaften bestehen, wobei die Beweggründe für ein Zusammenleben ggf. ohne "staatlichen und kirchlichen Segen" sehr unterschiedlich sein können.
Gemeint sind hier nicht die meist kurzen Zufallsgemeinschaften, sondern echte, oft langjährige, manchmal sogar lebenslängliche Wohnungs-, Wirtschafts- und Sexualgemeinschaften.
(ACHTUNG: Darüber hinaus gibt es eine immer größere Anzahl eingetragener Partnerschaften von zwei Menschen gleich Geschlechtes, für welche es vielfach bereits eigene gesetzliche Regelungen gibt.)

Das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Partnerschaft kann, genau wie bei der Ehe, zu einer Fülle von Problemen und Konflikten führen, die, gleichfalls wie bei der Ehe, häufig erst bei der, jederzeit möglichen, Auflösung der Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft schlagend werden, wenn sie nicht ohnehin Grund für Bruch und Trennung sind.

Anders als bei der Ehe, für die der Rahmen des Verhaltens der Partner während ihres Bestandes als auch die "Spielregeln" der Auflösung umfassend gesetzlich geregelt sind, muß insbesondere hinsichtlich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit allem Nachdruck gesagt werden, dass die gesetzlichen Bedingungen für die Ehe auf sie nicht anzuwenden sind.

Diese Feststellung ist deshalb so wichtig, da sich in der Praxis herausstellt, dass diesbezüglich sehr oft grobe Fehlinformationen vorliegen, die im Einzelfalle schwerwiegende Folgen für die Beteiligten haben können.
Zwar findet die Stellung des ("reinen") Lebensgefährten, jedoch in deutlich geringerem Umfang wie für eingetragene Partnerschaften, in einigen Rechtsbereichen (z.B. im Mietrecht und sehr !!! beschränkt im Erbrecht) bereits entsprechende (gesetzliche) Berücksichtigung, doch bleibt in den meisten Fällen immer noch ein starker Regelungsbedarf erhalten, da wichtigste Lebensbereiche und unverzichtbare Bedürfnisse betroffen sein können.
Es ist im Rahmen dieser Darstellung nicht möglich auch nur annähernd auf einzelne Bestimmungen, Notwendigkeiten und Möglichkeiten einzugehen. Es wird ja auch kaum ein praktischer Fall dem anderen gleichen, doch soll ein Anstoß zu Überlegungen gegeben werden die, falls erforderlich, ergänzend mit einem unabhängigen Fachmann besprochen werden sollten.

Um Benachteiligungen und Ungerechtigkeiten zu vermeiden und um die Partner wechselseitig bestmöglich abzusichern empfehle ich, beispielsweise Fragen der Wohnsituation (Eigentumsrechte, Wohnrechte, Mietrechte, Fruchtgenußrechte), der (gemeinsamen) Kinder, der wirtschaftlichen Versorgung (es gibt keinen Unterhaltsanspruch), der Vermögensaufteilung (bzw. der Vermögenszuordnung) und des Erbrechtes, rechtzeitig zu bedenken und entsprechend zu regeln.

Gerade bei der Wohnsituation kommt es, im Falle einer Trennung oder eines Todesfalles, immer wieder zu nahezu unlösbaren Situationen, beispielsweise dann, wenn mit gemeinsam verdientem Geld, eine Wohnung renoviert und ausgebaut, eine Eigentumswohnung, eine Genossenschaftswohnung oder ein Haus (bzw. Grundstück) angeschafft und eingerichtet wurde, jedoch, oft aus gesetzlichen Gründen, nur ein Partner als Mieter, grundbücherlicher Wohnungseigentümer oder grundbücherlicher Eigentümer aufscheint. In diesem Falle gilt grundsätzlich, dass die Wohnung dem Mieter, Eigentümer oder Genossenschafter verbleibt, und zwar ohne jede Rücksicht auf einen Wohnbedarf, Kinder, Einkommenssituation oder eine Beitrag zum Erwerb und Ausbau.
Oft sind darüberhinaus Leistungen und Beiträge der Partner aber auch ihrer Familien (z.B. Geschenke von Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln, oder können mangels entsprechender Aufzeichnungen und Vereinbarungen Eigentumsrechte an bestimmten Gegenständen nicht mehr eindeutig festgestellt werden. (Beispielsweise ist die Angabe eines Namens auf einer Rechnung nicht unbedingt ein ausreichender Beweis, dass der Gegenstand nur von einem Partner bezahlt wurde.)

Durch ein gemeinsames Wirtschaften (z.B. zwei Einkommen in einem Topf oder Mitwirkung beim Erwerb des anderen Partners), sammeln sich in Relation zum verfügbaren Einkommen des Einzelnen oft beträchtliche Vermögenswerte (Ersparnisse, PKW, Möbel, Gebrauchs- und Kunstgegenstände, Bilder, Schmuckgegenstände, usw.) an, deren gerechte Aufteilung (Aufteilungsschlüssel ?) oft nicht möglich ist, die sich möglicherweise ohne Schaden gar nicht teilen lassen oder einen besonderen Liebhaber- oder Erinnerungswert haben.
Auch hier sollte man rechtzeitig Überlegungen hinsichtlich fairer Regelungen anstellen, da mangels entsprechender finanzieller Mittel, oftmals nichteinmal Ausgleichszahlungen zwischen den Partner möglich sind, die erwirtschafteten Güter verkauft werden müssen und dies nicht selten mit weiteren menschlichen und finanziellen Nachteilen verbunden ist.

Ganz wichtig erscheint letztlich auch der Hinweis, dass der Lebensgefährte, gleichgültig wie lange die Gemeinschaft gedauert hat, nur in ganz bestimmten Fällen ein ("außerordentliches") Erbrecht hat.
Dies kann zu großen sozialen Härten führen und ist eine entsprechende testamentarische Verfügung daher unbedingt anzuraten.
Jedenfalls sollten gerade Lebensgefährten überlegen, ob nicht auch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht geboten oder zumindest vorteilhaft wäre.

Ziel meiner kurzen und nur beispielhaften Anregungen ist es ein der Wichtigkeit entsprechendes Problembewußtsein in einem Bereich zu wecken, der zwar Tatsache unseres gesellschaftlichen Lebens und unserer zwischenmenschlichen Beziehungen geworden ist, dessen Regelungen in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht jedoch in weiten Bereichen immer noch der Eigeninitiative überlassen bleiben.

ACHTUNG: Anzumerken ist nochmals, dass insgesamt große gesetzliche Unterschiede zwischen der Lebensgemeinschaft (Mann und Frau) und der mittlerweile vielfach gesondert geregelten eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft in sehr vielen (Rechts-) Bereichen bestehen und dementsprechend beachtlich sind.

Wenn es mir gelungen ist dieses Bewußtsein ein wenig zu wecken, werden Sie Ihre persönliche Situation oder die Situation einer Ihnen nahestehenden (betroffen) Person analysieren, einen einfachen Status erstellen und diesen in Ruhe überdenken.
Falls dabei, auch wenn ein Bruch und eine Auflösung der Gemeinschaft derzeit nicht zur Diskussion steht, nur die Möglichkeit eines eventuellen Handlungsbedarfes oder einer Unsicherheit zum Vorschein kommt, sollten Sie fachkundige und unparteiische Beratung in Anspruch nehmen um, unter Wahrung absoluter Vertraulichkeit, Lösungen zu erarbeiten, die Ihre Interessen, die Interessen Ihres Partners und gegebenenfalls auch Ihrer Kinder wahren.
Diese Beratung, insbesondere auch zu allen Fragen der Vorsorgevollmacht, erhalten Sie gerne durch mich.


Ehe

Obwohl zum Zeitpunkt der Hochzeit niemand an eine mögliche Scheidung denken will, kann doch, betrachtet man die Zahl der Scheidungen, niemand in die gemeinsame Zukunft blicken.

Es wäre daher ein Gebot der Vorsicht und nicht, wie leider häufig behauptet, des wechselseitigen Mißtrauens, gewisse wichtige rechtliche und wirtschaftliche Fragen bereits vor der Eheschließung, durchaus aber auch noch nach dem Hochzeitstag, klarzustellen und vertraglich zu regeln um spätere unerfreuliche Auseinandersetzungen weitestgehend zu vermeiden.

Dazu ist vorerst zu sagen, dass in Österreich gesetzlich der Grundsatz der Gütertrennung gilt. Das bedeutet, dass jedem der Ehegatten grundsätzlich das verbleibt, was er in die Ehe eingebracht hat, erbt oder geschenkt erhält.

Für einen Ehevertrag empfehle ich neben der Festschreibung des gesetzlichen Güterstandes, das von jedem der Partner in die Ehe eingebrachte Vermögen vorsorglich in (- je nach persönlichem Bedarf mehr oder weniger ausführlichen -) Aufstellungen festzuhalten und diese dem Notariatsakt beizuschließen. Die Praxis zeigt leider, dass im Scheidungsfalle, insbesondere bei der Frage welche Sachen von der Auseinandersetzung ausgenommen sind, häufig erstaunliche Gedächtnislücken auftreten, und auf diese Weise unangenehme Beweisprobleme gemildert oder gar ganz vermieden werden können.
(Selbstverständlich können die Ehegatten das Vermögen trotzdem auch gemeinsam verwalten und nutzen.)

Ansonsten werden häufig Regelungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an zukünftigen größeren Anschaffungen, der Ehewohnung ggf. ein "Optingout", der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, der Ersparnisse und von Unternehmen (Stichwort: Unternehmensvorsorge) für den Fall der Scheidung gewünscht.
Dabei ist zu beachten, dass es diesbezüglich teilweise gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Inhaltes der Vereinbarungen bzw. Absichtserklärungen und darüberhinaus Formvorschriften gibt. Daher stellt nur die Beratung mit einem Fachmann die Erarbeitung wunschgemäßer aber auch rechtlich haltbarer Lösungen sicher.

Wegen seiner besonderen Bedeutung, insbesondere aber um eine unbedingt notwendige Beratung sicherzustellen, ist der Ehevertrag als Notariatsakt zu errichten.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz, aus verschiedenen Schutzzwecken heraus, für alle Verträge zwischen Ehegatten die Notariataktsform vorsieht.

Rat und Hilfe, auch in allen Fragen des Familienrechtes, insbesondere auch zum Ehegüterrecht, unter Wahrung der absoluten Vertraulichkeit, in meiner Kanzlei.

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