Die Erklärung des letzten Willens

Das Testament

- Das Gesetz kennt verschiedene Möglichkeiten den "letzten Willen" zu erklären, wobei ich die gebräuchlichsten Formen kurz darstellen möchte.


Das eigenhändige Testament:

- Bei dieser einfachsten und häufig vorkommenden Testamentsform hätten Sie den Text Ihres Testamentes, welcher eine Erbseinsetzung zu enthalten hat, eigenhändig zu schreiben (ACHTUNG ! nicht mit Schreibmaschine oder Computer) und am Ende zu unterschreiben.

Das fremdhändige Testament:

Bei dieser Testamentsform gibt es bereits wesentlich umfangreichere Formvorschriften.
Auch hier wäre zwar das Testament vom letztwillig Verfügenden eigenhändig zu unterschreiben, doch kann der Text selbst, mit Schreibmaschine (Computer) oder von einer anderen Person geschrieben werden.
Weiters ist, gemeinsam mit der Unterschrift, ein eigenhändig geschriebener "Bekräftigungszusatz" (z.B.: Das ist mein letzter Wille !) erforderlich.

- Sie müßten darüberhinaus auch vor drei "fähigen Zeugen", welche (ab 01.01.2017) gleichzeitig und ununterbrochen anwesend sein müssen, erklären, dass die vorliegende Urkunde Ihren letzten Willen enthält.

Auch Ihre Testamentszeugen, für deren Eignung es einige wichtige Regelungen gibt, müssen das Testament sodann, im Bewußtsein als Zeugen zu handeln, mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden eigenhändigem Zusatz (z.B.: nach der Unterschrift, "als ersuchter Testamentszeuge") unterfertigten, und zwar unbedingt auf dem Testament selbst.
Um die Zeugen identifizierbar zu machen, muss deren Vor- und Familienname, deren Geburtsdatum und deren Adresse aus der Urkunde hervorgehen.

Jedes Testament sollte mit dem Ort und dem Errichtungsdatum versehen sein.

- Allzu komplizierte Regelungen samt dazugehörigen Erklärungen sollten Sie in Ihrem Testament möglichst vermeiden und nur klare, später nachvollziehbare Anordnungen treffen. Es gilt der Grundsatz; "WENIGER IST OFT MEHR".

Ihr Testament sollte nach seiner Errichtung unbedingt so aufbewahrt werden, dass es in Ihrem Ablebensfall auch gefunden werden kann.
Es gibt deshalb die Möglichkeit das Testament bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Bezirksgericht zu hinterlegen und im, bei der Österreichischen Notariatskammer geführten Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen.

- Sie können dann absolut sicher sein, dass Ihr hinterlegtes und folglich registriertes Testament nicht unterdrückt werden kann, d.h. einfach verschwinden kann, und in jedem Falle aufgefunden und berücksichtigt wird.

Obwohl ich hier nur einen kurzen Überblick über die beiden gebräuchlichsten Formen geben konnte, zeigt sich doch, dass die Erklärung des letzten Willens eine bedeutungsvolle Angelegenheit darstellt, die rechtzeitig wohl überlegt sein will und, bis auf wenige Einzelfälle, meist weitergehender Information und Beratung bedarf.


Das Vermächtnis

- Nachdem ich Ihnen die beiden gebräuchlichsten Testamtensformen vorgestellt habe, möchte ich Ihnen das häufig mit einem Testament verwechselte Vermächtnis vorstellen.

Im Unterschied zum Testament kommt es beim Vermächtnis nicht zur Einsetzung von Erben und wird dieses beispielsweise dann errichtet, wenn der Erblasser zwar an der gesetzlichen Erbfolge nichts ändern will, und daher auch kein Testament zu errichten braucht, wohl aber aus unterschiedlichen persönlichen Überlegungen heraus, ein oder mehrere Vermächtnisse aussetzen will (z.B. „meinen Schmuck erhält meine Nichte Doris“ oder „meine Bücher erhält mein Freund Helmut“).

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass alle Gültigkeitserfordernisse des Testamentes auch für das Vermächtnis (eigenhändig oder fremdhändig) gelten, auch dieses jederzeit widerruflich ist und Vermächtnisse (auch mehrfach) neben Testamenten bestehen können.
Oft werden Vermächtnisse aber auch direkt in Testamenten ausgesetzt, beispielsweise wenn man bestimmte Dinge (z.B. Erinnerungsstücke) ausgewählten Personen hinterlassen möchte.


Die "Enterbung" bzw. das Pflichtteilsrecht

Ein weiteres Thema in Bezug auf die Erklärung des letzten Willens ist die Enterbung, welche, wenn auch im Ärger manchmal angedroht, nur aus wenigen, zuletzt zwar erweiterten, oft aber schwer nachzuweisenden, Gründen zulässig ist und in der Praxis dementsprechend selten vorkommt.


Wichtiger ist die Beschränkung von gesetzlichen Erben auf den sogenannten Pflichtteil, welche ohne Begründung angeordnet werden kann.
Das Pflichtteilsrecht hindert den Verfügenden letztwillig über sein ganzes Vermögen zu verfügen und sichert den pflichtteilsberechtigten Personen einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses.
Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen, sowie Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.

Die Pflichtteilsquote beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte kann unter bestimmten Voraussetzungen verfügt werden.
Dabei ist beachtlich das der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich immer ein reiner Geldanspruch ist, der aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall oder durch eine Schenkung unter Lebenden gedeckt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte sich einfach bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlaß aussuchen kann, sondern ist der Pflichtteilsanspruch primär in Geld zu leisten.
Eine Stundung des Pflichtteilsanspruches durch den letztwillig Verfügenden (höchstens 5 Jahre) ist möglich.

Abschließend möchte ich erwähnen, dass sich pflichtteilsberechtigte Personen gewisse Vorempfänge, soweit nicht ausdrücklich erlassen, auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müssen und soll damit, beispielsweise wenn der "Lieblingssohn" entsprechend bevorzugt wurde, eine vermögensmäßig gerechte Behandlung der Pflichtteilsberechtigten erreicht werden.
Hier kann, insbesondere auch bedingt durch die Erbrechtsreform besonderer Beratungs- und Regelungsbedarf bestehen um ggf. letztlich unerwünschte Ergebnisse möglichst auszuschließen.


Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht

Auf den Pflichtteilsanspruch kann, so wie auf den Erbanspruch in Form eines Notariatsaktes rechtsgültig verzichtet werden, was sehr häufig dann geschieht, wenn beispielsweise, auch wenn ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht besteht, ein Kind, um es bei Zeiten und zu unterstützen oder späteren Streit unter den Erben zu vermeiden, „sein zukünftiges Erbe“ ausbezahlt erhält und im Gegenzuge, durch die vorgenannte Verzichtserklärung, auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet.


Gerne erhalten Sie durch mich auch entsprechende, Ihre Interessen sichernde persönliche und absolut vertrauliche Beratung in allen Fragen des Familienrechtes, des Erbrechtes und überhaupt zu allen Fragen der Vermögensweitergabe, falls Sie schon zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen wollen.


Es erscheint im Zusammenhang mit der schon länger geltenden europäischen Erbrechtsverordnung, insbesondere aber der Reform des Erbrechts mit Anfang des Jahres 2017, jedenfalls empfehlenswert auch bisher schon errichtete letztwillige Verfügungen, beispielsweise auch im Zusammenhang mit Vermögensweitergaben zu Lebzeiten, sonst berücksichtigungswürdigen Änderungen und Wünschen mit Ihrem Notar zu besprechen und gemeinsam zu prüfen, ob diese im Ergebnis noch Ihrem letzten Willen entsprechen.

Meine Mitarbeiter und ich stehen Ihnen, über entsprechende Terminvereinbarung, sehr gerne zur Verfügung.