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Die Eigentumswohnung

Nicht erst seit mir Sicherheit und Langfristigkeit als Interessen wieder häufiger genannt werden als beispielsweise mögliche Chancen an den Börsen ist die eigene Wohnung das Ziel vieler Österreicher. Grund dafür ist meist auch der Wunsch nach Verbesserung der eigenen Wohnsituation, verbunden mit der Schaffung bleibender Vermögenswerte.
Eine dabei oft angestellte Überlegung ist, dass insbesondere wenn man entsprechende Eigenmittel ansparen konnte, falls erforderlich, das restliche Kaufpreiserfordernis durch ein Darlehen aufgebracht werden kann, dessen Rückzahlungsraten oft nicht höher als die bisher bezahlte Miete sind. Manchmal ist aber auch der reine Vorsorgegedanke Auslöser für den Wohnungskauf, um sichere Reserven für spätere Zeiten (z.B. die Pension) zu schaffen. Die angeschaffte Wohnung wird dann eben nicht selbst genutzt, sondern, zumindest vorerst einmal, vermietet. Später kann man sie dann erforderlichenfalls immer noch verkaufen, an seine Nachfolger übertragen oder letztlich vererben.

Zwei (natürliche) Personen, gleich welchen Geschlechtes, also auch gleichgeschlechtliche Paare, gleichgültig ob verwandt oder verheiratet, können im Rahmen einer so genannten Eigentümerpartnerschaft, vollkommen gleichberechtigte Eigentümer einer Eigentumswohnung werden.

Dadurch ist es auch für Menschen, deren Eheschließung aus verschiedenen Gründen nicht möglich war oder ist, zulässig, selbst entsprechend sicheres Eigentum zu erwerben.
Es bleibt aber dabei, dass die Eigentümerpartner, jeweils Eigentümer eines halben, so genannten Mindestanteiles sein müssen, zur ungeteilten Hand für Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum haften und die jeweiligen Anteile an der Wohnung auch nicht unterschiedlich belastet werden dürfen.

Ganz wichtig erscheint es mir in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gegebenenfalls, teilweise um gesetzliche Folgen auszuschließen, unbedingt Regelungen für den Fall des Todes eines der Partner getroffen werden müssen.

TIPP: Es wird daher, um alle Unklarheiten und Streitigkeiten möglichst auszuschließen, ratsam sein, neben dem gemeinsamen Erwerb oder der Eigentumsübertragung auch entsprechende Regelungen in Form eines „Eigentümerpartnervertrages“ abzuschließen.

Es wird besonders darauf zu achten sein, dass beim Erwerb neuer Eigentumswohnungen gegebenenfalls u.a. die Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) eingehalten werden und die Kaufpreiszahlungen durch entsprechende Treuhandschaften unter Einhaltung der gesetzlichen Sicherheiten (z.B. Anmerkung des Wohnungseigentums im Grundbuch, Auszahlung des Kaufpreises durch den Treuhänder nur nach Baufortschritt etc.) abgesichert sind.

Bitte beachten Sie aber, dass auch der Kauf einer gebrauchten (älteren) Eigentumswohnung, insbesondere aber Wohnungen (auch Dachgeschoßausbauten) in Althäusern gewisse Risken birgt, die durch vorsorgliche Prüfung der rechtlichen Verhältnisse und eine fachgerechte Vertragsgestaltung weitestgehend ausgeschlossen, sicher aber gemildert werden können.

Rat und Hilfe auch zu allen Fragen des Erwerbes oder der Übertragung (gleich ob durch Verkauf oder z.B. auch Schenkung) einer Wohnung, der Sicherung Ihrer Ansprüche, sowie des Wohnungseigentums selbst erhalten Sie letztlich auch mit der Sicherheit der professionellen Vertragsgestaltung und der notariellen Treuhandschaft (beachten Sie dazu bitte auch meine Darstellungen zur notariellen Treuhandschaft) zuverlässig sehr gerne in meiner Kanzlei.

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