Die Schenkung

Allgemeines:

- Viele Österreicher haben es in den vergangenen Jahren "zu etwas gebracht" und sich teilweise größere Vermögenswerte geschaffen.
Irgendwann stellt man sich dann die Frage, wie man das schwer Erarbeitete „optimal“ auf seine Nachfolger übertragen kann.
Dabei bietet sich, neben den Gestaltungsmöglichkeiten die (aber eben nur im Ablebensfall) das Erbrecht bietet zu Lebzeiten insbesondere auch die Schenkung an, welche uns aus dem Alltag wohlbekannt ist, weil wir jeder schon öfter etwas verschenkt haben, oder was sicherlich noch mehr Freude bereitet, etwas geschenkt bekommen haben.
Soweit es sich dabei um die üblichen Gelegenheitsgeschenke, wie Weihnachts-, Hochzeits- oder Geburtstagsgeschenke handelt, ist dies im Normalfall auch mit keinerlei rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, da diese Geschenke meist sofort von Hand zu Hand übergeben werden und damit ohne der Einhaltung weiterer Formvorschriften unmittelbar vollzogen sind.

- Verschenken kann und darf man aber, natürlich nur wenn man über das Geschenk frei verfügen darf und dieses irgendeinen Wert darstellt, eigentlich fast alles, d.h. nur beispielsweise Geld und Geldwerte, Bücher, Möbel, Schmuckstücke, Konzertkarten und Bekleidung, aber auch Autos, Eigentumswohnungen und Grundstücke, etc.
Dabei wird jedenfalls zu prüfen sein ob eine Meldung nach dem Schenkungsmeldegesetz zu erfolgen hat.

Der Schenkungsvertrag:

Für die Schenkung von Wohnungen, Grundstücken und Häuser in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag erforderlich, welcher aber aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Schenkungen von nicht im Grundbuch eingetragenen Vermögenswerten durchaus zweckmäßig und oft erforderlich ist.

Es wird aber, wenn man sich nun zu einer Schenkung entschlossen hat, einerseits nicht immer möglich sein das Geschenk sofort zu übergeben und dies andererseits auch nicht immer gewünscht sein, beispielsweise weil man das vorgesehene Geschenk im Moment noch selbst bewohnen möchte.
Auch eine solche Schenkung ist möglich, doch sieht das Gesetz für jene Fälle bei denen das Geschenk nicht sofort wirklich übergeben wird zu ihrer Gültigkeit zwingend die Form eines notariellen Schenkungsvertrages vor.

- In diesen Schenkungsvertrag, welchen der Notar nach eingehender Beratung unter weitestgehender Beachtung der Wünsche und Vorstellungen der Vertragsparteien erstellt, ist natürlich die Schenkungserklärung des Geschenkgebers aufzunehmen, aber nicht minder wichtig, auch die Erklärung des Beschenkten das Geschenk auch anzunehmen. Damit wird verhindert, dass jemand ein Geschenk erhält das er vielleicht gar nicht will.

- Zweck dieser Vorschrift ist, neben der Sicherstellung ausreichender Beratung, den Geschenkgeber vor unüberlegten Schenkungsversprechen zu schützen. Die Gefahr eines leichtfertigen Verschenkens ist ja sicherlich viel geringer und die Vorschriften dementsprechend weniger streng, wenn man das Geschenk wirklich gleich aus der Hand gibt und sich seiner Vermögensverringerung augenblicklich bewußt wird.

- Sie erkennen dabei auch, dass das Wesen der Schenkung zwar in deren Unentgeltlichkeit liegt, es sich aber trotzdem um einen Vertrag handelt, welcher dementsprechend in der Regel einseitig nicht mehr einfach widerrufen werden kann. Dies bedeutet im Falle der Schenkung, dass eine Rückgängigmachung, wenn nicht anders vereinbart, nur mehr aus den im Gesetz genau angeführten Gründen möglich ist.

- Oft wird es aber, wie oben bereits gesagt, so sein, dass jemand zwar etwas verschenken möchte, die Sache aber im Augenblick oder möglicherweise auch auf Lebenszeit noch selbst benützen möchte.

- Ich darf diese Möglichkeit am Beispiel einer Eigentumswohnung, welche die kinderlose Frau Huber der Tochter ihre besten Freundin, nennen wir sie Susanne, welche auch schon seit Jahren bei ihr wohnt, schenken möchte.
Frau Huber möchte in ihrer Wohnung jedoch verständlicherweise zumindest solange noch selbst wohnen bis sie lieber in ein Pensionistenheim gehen will.

- Auf diesen Wunsch der Geschenkgeberin kann bei der Vertragsgestaltung natürlich Rücksicht genommen werden, indem sich die Geschenkgeberin in unserem Beispiel ein lebenslängliches Wohnungsrecht an der Wohnung vorbehält. So wird Susanne zwar grundbücherliche Eigentümerin der Wohnung und erhält damit die Sicherheit, dass ihr die Wohnung auch zukünftig erhalten bleibt, doch wird auch das Wohnungsrecht der Geschenkgeberin im Grundbuch eingetragen und damit zweifelsfrei sichergestellt.
Frau Huber hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, mit ihrer Mitbewohnerin Susanne einen sogenannten "Schenkungsvertrag auf den Todesfall" abzuschließen. Das klingt viel schlimmer als es ist und bedeutet in der Praxis vereinfacht gesagt nur, dass Frau Huber bis zu ihrem Ableben im Besitz der Wohnung bleibt und Susanne das Geschenk erst nach dem Tod von Frau Huber erhält. Auch die entsprechende Grundbuchseintragung erfolgt in diesem Falle erst nach dem Ableben von Frau Huber.

- In diesem Zusammenhang möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass Schenkungen auch im Erbrecht und dabei besonders beim Pflichtteilsrecht eine sehr !!!, bedeutende Rolle spielen können und gegebenenfalls entsprechend zu berücksichtigten sind.

- Wir haben gesehen, dass es einige Möglichkeiten einer Schenkung gibt. Jede Schenkung muss daher wegen ihrer Tragweite gut überlegt und wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und unmittelbarer wie mittelbarer Folgewirkungen unbedingt mit einem Fachmann besprochen werden.
Dementsprechend sollten Sie, wenn Sie eine Schenkung überlegen, insbesondere Informationen über einzuhaltende Formerfordernisse, Fragen des Steuerrechtes und gegebenenfalls auch des Erbrechtes (und Pflichtteilsrechtes !) einholen.
In einem ersten vertraulichen Beratungsgespräch werden Ihre Wünsche und die besonderen Gegebenheiten erfragt werden, um gegebenenfalls gemeinsam mit Ihnen und unter Beachtung Ihrer Wünsche eine optimale Gestaltungsform, und zwar in persönlicher aber auch in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht erarbeiten zu können.
Entsprechenden Rat und Hilfestellung erhalten Sie gerne persönlich durch mich.